vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zeugnis

§ 22a.

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.