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§ 22a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zeugnis

§ 22a.

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.

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