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§ 207g BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Neuerliche Ausschreibung

§ 207g.

(1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.

(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197731

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