Neuerliche Ausschreibung
§ 207g.
(1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.
(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40197731
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