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§ 200j BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung

§ 200j.

(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230026