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§ 190 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Unterabschnitt E

LEHRER AN UNIVERSITÄTEN Anwendungsbereich

§ 190.

Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden.