Amtstitel
§ 185.
(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
- 1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,
- 2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.