Ernennung
§ 171.
Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ernennung
§ 171.
Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)