Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 120.
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abgaben- und Gebührenfreiheit
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