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§ 12 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

§ 12.

(1) Die Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.

(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn

  1. 1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
  2. 2. die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden:

  1. 1. auf die Ernennungserfordernisse nach § 200b Abs. 2 und § 202 Abs. 3, nach Anlage 1 Z 1.14, 1.15, 1.18, 12.14, 12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
  2. 2. auf Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Funktionsgruppen oder Dienstklassen vorgeschrieben sind,
  3. 3. auf Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage 1 aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen,
  4. 4. auf einen definitiven Beamten, dem die Dienstbehörde vor Antritt der betreffenden Verwendung nachweislich mitgeteilt hat, daß sie für ihn die Anwendung des Abs. 2 wegen der Anforderungen der vorgesehenen Verwendung ausschließt.

(4) Die Dienstbehörde kann im Fall des Abs. 3 Z 4 erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Prüfungen sowie vom Beamten zurückgelegte Praxiszeiten ganz oder teilweise auf die für die neue Verwendung geltenden Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse anrechnen.

(5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse

  1. 1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
  2. 2. für die Verwendungsgruppe A 1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder
  3. 3. für die Verwendungsgruppe A 3 durch eine im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe entspricht,

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

Schlagworte

Mobilität, Verwendungsverbot, Überstellung, Prüfungsauflage, Ausschluss, Besoldungsgruppe, Ernennungserfordernis, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265543

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