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§ 104i BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Personal- und Sachaufwand

§ 104i.

(1) Für die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Parlamentsdirektion aufzukommen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215944

Stichworte