vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 GBK/GAW-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Aufgaben der Senate der Gleichbehandlungskommission

§ 8

Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)