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Art. 1 § 3 ArbAbfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Unabdingbarkeit

§ 3

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 2 zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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