zum Inkrafttretensdatum vgl. § 40 Abs. 4 und 5 idF BGBl. Nr. 434/1995
Maßnahmen bei Gefährdung
§ 2b.
(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR12110925
alte Dokumentnummer
N6199551703J
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