Abschnitt 8
Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
§ 18.
Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
- 1. zum Bund,
- 2. zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,
- 3. gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
- 4. gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG
- stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. (Anm. 1)
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Anm. 1: Art. 20 Z 1 der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, lautet: „In § 18 wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1948
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40052572
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