Artikel 10
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008447
Dokumentnummer
NOR40005145
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
