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§ 82 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

§ 82.

(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 78) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.

Schlagworte

Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40211472

Stichworte