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§ 79 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Sonderregelung für Pensionisten

§ 79.

Ist der Pensionist (§ 4 Z. 1) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 78) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006101