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§ 73 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 73.

(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Schwiegerkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 80 Abs. 2, auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 93 sowie auf Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß §§ 148u und 148y Abs. 1 Z 2 steht nach dem Tod eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Kostenersatz, Teilersatz

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40114618

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