vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

§ 58.

(1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132) und ohne Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.

(2) Bei der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993)

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006079

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)