vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 419a BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2026

Beitragsgutschrift

§ 419a.

(1) Die nach § 2 Abs. 1 vollversicherten BetriebsführerInnen sowie die persönlich haftenden GesellschafterInnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2026 nach § 2 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:

  1. 1. Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b;
  2. 2. Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift besteht für die im Abs. 1 genannten Beiträge, die für das vierte Quartal 2026 für die Kalendermonate Oktober und November zu entrichten sind und bis zum 31. Jänner 2027 fällig werden.

(3) Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.

(4) Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2.

(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40280826

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)