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§ 35 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Mitteilung über Beitragsrückstände

§ 35.

Der Versicherungsträger hat dem Beitragsschuldner auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren aushaften.

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