vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 239 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

§ 239.

Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.