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§ 228 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

§ 228.

Soweit Beiträge gemäß § 108 für die Zeit

  1. a) vor dem 1. Oktober 1970,
  2. b) nach dem 30. September 1970 und vor dem 1. Jänner 1978,
  3. c) nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Jänner 1979

nachzuentrichten sind, sind in den Fällen der lit. a die jeweils nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes festgesetzt gewesenen Beiträge zugrundezulegen, in den Fällen der lit. b die Beiträge, die sich nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes auf Grund einer Einreihung in die Versicherungsklasse nach dem Zeitpunkt des Beginnes der Anhaltung ergeben hätten, in den Fällen der lit. c die Beiträge, die sich in Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 12a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergeben hätten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006340