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§ 226 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Berücksichtigung von zurückgezahlten Überweisungsbeträgen (erstatteten Beiträgen)

§ 226.

Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z. 5 sind den Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, den Zeiten gleichzuhalten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006338

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