Verjährung der Ersatzansprüche
§ 180.
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verjährung der Ersatzansprüche
§ 180.
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)