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§ 170a BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

§ 170a.

Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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