Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 168.
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)