vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 149j BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

§ 149j.

Werden einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 148y Abs. 2 Z 2 gewährt, so ist jener Betrag, den der Versicherungsträger für diese Maßnahme aufwendet, der während dieser Zeit auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührenden Betriebsrente anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006236

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)