vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 148q BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Dauer der Unfallheilbehandlung

§ 148q.

Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)