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§ 148p BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Unterabschnitt

Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten Unfallheilbehandlung

§ 148p.

(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

  1. 1. ärztliche Hilfe;
  2. 2. Heilmittel;
  3. 3. Heilbehelfe;
  4. 4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

(3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers zu gewähren.

(4) (Grundsatzbestimmung) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1/1930 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im § 91 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.

Schlagworte

Krankenanstalt, Kuranstalt, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40146700

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