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§ 148m BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Sicherheitsberatung

§ 148m.

(1) Der Versicherungsträger hat eine Sicherheitsberatung einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.

(2) Die fachkundigen Organe (Sicherheitsberater) des Versicherungsträgers sind berechtigt, die Betriebe zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der Betriebsführer oder sein Beauftragter sind berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006212

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