vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 148l BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 148l.

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

  1. 1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
  2. 2. die Beratung und Schulung der gemäß § 3 versicherten Personen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
  3. 3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
  4. 4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
  5. 5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
  6. 6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört;
  7. 7. die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)