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§ 148k BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

2. Unterabschnitt

Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 148k.

Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006210

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