2. Unterabschnitt
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 148k.
Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006210
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)