Eintritt des Versicherungsfalles
§ 148b.
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- 1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
- 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 76 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d).
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