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§ 148b BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 148b.

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. 1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
  2. 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 76 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d).