vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 145 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

§ 145.

Der Versicherungsträger kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.