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§ 129 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Waisenpension

§ 129.

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006177