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§ 124a BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

§ 124a.

Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 5) zu entscheiden hat.