Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996
Versicherungszeiten
§ 105.
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
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