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Anlage 2 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Anlage 2

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021)

§ 23 Abs. 1 Z 1

1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:

 

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

3.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:

 

3.1

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.2

persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.3

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.4

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

4.

Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

5.

Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen:

 

6.1

Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.2

Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.3

Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.4

Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.5

Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c):

 

7.1

Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.2

Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.3

Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.4

Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.5

Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.6

Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.7

Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit

§ 23 Abs. 1 Z 3

8.

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

  1. a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a),

 

 

  1. b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

 

 

  1. c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

 

 

sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

 

9.

Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

§ 23 Abs. 1 Z 3

10.

Tätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021

§ 23 Abs. 1 Z 3

11.

Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

12.

Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

13.

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

   

Schlagworte

Saatgutberater, Beratungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40264431

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