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§ 9 FSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Beitrag des Bundes

§ 9.

§ 34 GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40060191