Aufwertung der Anwartschaften
§ 20f.
Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR40146623
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