vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 84 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Sonderregelung für Pensionisten

§ 84.

Ist der Pensionist (§ 3 Abs. 1 Z 1), ein mitversicherter Familienangehöriger (§ 10) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 83) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.