vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7a GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens

§ 7a.

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der nach § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Personen, die nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid nach § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, organschaftliche Vertreter bzw. Vertreterinnen oder Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Scheinunternehmens waren, endet hinsichtlich dieser Funktion rückwirkend mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt fällt, ab dem das Unternehmen mit rechtskräftigem Bescheid nach § 8 SBBG als Scheinunternehmen gilt oder in dem die Vertretung oder Inhaberstellung eines solchen Unternehmens später übernommen wurde. Dies gilt sinngemäß für die Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG. Die §§ 14 und 41 sind nicht anwendbar.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40275050

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte