Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens
§ 7a.
Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der nach § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Personen, die nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid nach § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, organschaftliche Vertreter bzw. Vertreterinnen oder Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Scheinunternehmens waren, endet hinsichtlich dieser Funktion rückwirkend mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt fällt, ab dem das Unternehmen mit rechtskräftigem Bescheid nach § 8 SBBG als Scheinunternehmen gilt oder in dem die Vertretung oder Inhaberstellung eines solchen Unternehmens später übernommen wurde. Dies gilt sinngemäß für die Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG. Die §§ 14 und 41 sind nicht anwendbar.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40275050
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