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§ 69 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 69.

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.