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§ 39 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2022

Sicherung der Beiträge

§ 39.

Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40246536