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§ 248 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 248.

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.