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§ 24 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

ABSCHNITT V

Aufbringung der Mittel Arten der Aufbringung der Mittel

§ 24.

Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.