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§ 229h GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen

§ 229h.

(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:

  1. 1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
  2. 2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;
  3. 3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.

(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40275051

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