Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
§ 229h.
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
- 1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
- 2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;
- 3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40275051
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