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§ 189c GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen

§ 189c.

Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K‑SVFG in besonderer Weise zu unterstützen.

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